Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Freunde und Förderer der Grundschule ‚Am Pfefferberg“. Er wird in das Vereinsregister des Kreisgerichts Bernau eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist: 16359 Biesenthal, Bahnhofstraße 9-12, (Grundschule, Sekretariat)
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung §§59 ff in der zurzeit geltenden Fassung. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Schule in Zusammenarbeit mit Schülern, Eltern, Lehrern und Schulleitung insbesondere durch
a) Ausgestaltung der Schuleinrichtung
b) Hilfe bei der Beschaffung ergänzender Lehr- und Lern-, Werk, Sport- und Spielmaterialien
c) Förderung der sportlichen, kulturellen und geselligen Schulveranstaltungen, wie Schulsport, Schulwanderungen, Besichtigungen, Fahrten sowie Schüleraustausch
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 53 der Abgabenordnung
e) Förderung der Elternarbeit und der Schülermitverwaltung
f) Pflege der Beziehungen zu Schulträger und Kommunalverbänden
g) Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Diese Zwecke werden innerhalb des Fördervereins im Sinne des Steuerrechts durch ausschließliche und unmittelbare Maßnahmen zur Förderung der Satzungsziele erfüllt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Erziehungsberechtigten der Schüler,
b) ehemalige Schüler/Innen, sofern sie volljährig sind,
c) derzeitige und ehemalige Lehrer/Innen der Schule,
d) andere natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller fordern, dass die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung dazu hat innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
3. Personen, die sich um die Grundschule ‚Am Pfefferberg“ Biesenthal besonders verdient machen oder machten, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach entsprechendem Antrag von drei Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet/erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Beendigung der Existenz der juristischen Person I Körperschaft
Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Gründe für den Ausschluss sind vereineschädigendes Verhalten, Nichteinhaltung satzungsgemäßer Pflichten, Beitragsrückstände. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Revisionskommission
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter des Vorsitzenden
c) Kassenwart/Schatzmeister
d) Schriftführer
Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen teil:
e) Schulleiter/in oder dessen/deren Stellvertreter
f) Vorsitzende/r des Lehrerrates oder dessen/derer Vertreter
g) Vorsitzende/r der Gesamtelternvertretung oder dessen/derer Stellvertreter
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Dauer bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der Anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte weiter.
4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll mindestens 2 Wochen betragen. Den Vorsitz der Sitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der unter Abs. 1 jeweils nächstgenannte.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
6. Der Vorsitzende kann zu besonderen Sachverhalten Sachverständige zu Vorstandssitzungen einladen. Diese haben dann eine beratende Stimme.
7. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist im Sekretariat der Schule durch alle Vereinsmitglieder einzusehen.
8. Der geschäftsführende Vorstand – der im Sinne des $ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt – bildet sich aus 2 Personen der in Abs. 1 a bis d genannten Personen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüssen zur konkreten Tätigkeit des Vereins und der Verwendung seiner finanziellen Mittel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, Ausnahme siehe $ 10. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen erfolgen.
7. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich an jedes Mitglied durch einfachen Brief. In der ersten Mitgliederversammlung jedes Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Revisionskommission berichtet über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Anzahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es kann in der Schule eingesehen werden und wird den Mitgliedern auf deren Verlangen als Kopie ausgehändigt. Es wird binnen zweier Wochen nach der Versammlung erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
8. Wahlen können in geheimer und offener Form durchgeführt werden. Verlangt ein Mitglied die geheime Wahl, so gilt dies. Eine Wahl ist bei Erreichung der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
9. Beschlüssen werden nur nach bestätigtem Antrag von der Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Abstimmung gefasst. Verlangt ein Mitglied die geheime Abstimmung, so gilt dies. Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsvorsitzenden. Beschlüsse sind durch 2 Personen des Vorstandes – nach $ 5 Abs. 1 a-d zu unterschreiben.
§ 7 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus 2 von der Mitgliederversammlung gewählten und nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern. Diese prüfen die Arbeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Rechtmäßigkeit.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten finanzielle Beiträge, deren Höhe durch jedes Mitglied selbst festgelegt wird. Der Mindestbeitrag pro Monat für neue Mitglieder ab 2002 beträgt 1 Euro. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu leisten. Bestehende Beiträge haben Bestandsschutz und werden ab 01.01.2002 auf Euro umgestellt.
2. Die Mitglieder, die zum 01.01. eines Jahres noch nicht Mitglieder waren, zahlen den Mitgliedsbeitrag innerhalb von 6 Wochen nach den Beitritt, entsprechend anteilig der Monate der Mitgliedschaft im Geschäftsjahr.
3. Die Ehrenmitglieder sind von finanzieller Beitragspflicht befreit.
4. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Einnahmen und Ausgaben
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Er ist zum Empfang steuerbegünstigter Zuwendungen berechtigt und kann darüber steuerwirksame Einnahmebestätigungen ausstellen.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aushebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Anteile davon.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter sind gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, unter
§ 5 a-d verfügungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von 4 Wochen mit ausführlicher Tagesordnung einzuberufen.
2. Der Beschluss der Auflösung ist von der Mehrzahl aller Mitglieder zu fassen.
3. Ist zu dieser Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
4. Das nach der Durchführung der Abwicklung oder nach dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Verein Naturfreunde Ortsgruppe Hellmühle e.V. (Brahmsweg4, 16359 Biesenthal) zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung zu übergeben.
§ 11
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Satzung tritt am Tag der Gründung per Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.
Biesenthal, 25.09.1995 (Tag des Inkrafttretens)
in der Verfassung der letzten Änderung vom 28.9.04
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